Einer der größten und emotionalsten Kriminalfälle der deutschen Nachkriegsgeschichte enthält in der Berichterstattung einen fatalen Fehler:
„Grabowski gestand, Anna mit einer Strumpfhose erwürgt zu haben“,
schrieb die Süddeutsche Zeitung in einem Rückblick auf den Prozessbeginn gegen Marianne Bachmeier 25 Jahre zuvor. Warum das falsch ist? Die Antwort auf die Frage ist nicht schön, aber notwendig:
Drei Formen der Strangulation können zum Tode führen, wie Gerichtsmediziner gerne ausführen. Da ist zunächst das Erhängen. Das bedeutet Strangulation mittels des eigenen Körpergewichtes und eines Strangulationsinstrumentes, etwa eines Seiles oder eines Gürtels. Das ist von Hinrichtungen allgemein bekannt.
Die zweite Form ist das Erwürgen. Das kommt ohne jedes Werkzeug aus. Erwürgen bedeutet, die Luftzufuhr eines Menschen durch Zusammendrücken der Luftröhre zu unterbrechen – entweder mit den Händen oder den Armen, vorstellbar wäre auch ein Erwürgen mit den Füßen oder Beinen, aber das ist erstens selten und zweitens kompliziert zu bewerkstelligen.
Die dritte Form der Strangulation ist schließlich das Erdrosseln. Das erfolgt immer mit Hilfe eines Werkzeuges. Womit wir wieder bei der Strumpfhose wären. Korrekt müsste der Satz also heißen:
„Grabowski gestand, Anna mit einer Strumpfhose erdrosselt zu haben.“
Das ist nicht nur medizinisch richtig, sondern spielt auch jurstisch eine Rolle.
Hat der Mörder das Drosselwerkzeug zum Beispiel zum Tatort mitgebracht, ist damit eines oder mehrere Mordmerkmale erfüllt: Vorsatz plus Heimtücke oder eines der anderen Mordmerkmale. Genauer aufgeschlüsselt wird dies hier.
Beim Erwürgen ist das nicht unbedingt gegeben, hier kann zur Verteidigung des Angeklagten auch ein Affekt angeführt werden. Was wieder einmal beweist:
Bei Fragen der Juristerei kann der Autor beim Formulieren nicht spitzfindig genug sein.
(Bild: Susanne Peyronnet)