Der Pressekodex öffnet sich für die „Lügenpresse“-Verschwörer

Der Deutsche Presserat hat die Richtlinie 12.1 im Pressekodex geändert. In dem Abschnitt geht es um die Berichterstattung über Straftaten und die Erwähnung von ethnischen, religiösen und anderen Zugehörigkeiten der mutmaßlichen Täter. Die Änderung folgt auf die Vorwürfe von „Lügenpresse“-Rufern, die Presse verschweige bewusst solche Einzelheiten. Beim Presserat ist diesen „besorgten Bürgern“ nun gelungen, was nicht nötig gewesen wäre: Die Richtlinie 12.1 ist in ihrer neuen Form unkonkreter und öffnet damit genau jenen Provokateuren neue Möglichkeiten, die Presseberichterstattung ohnehin gezielt diskreditieren wollen. Ein Kommentar.

Bisher hatte die Richtlinie 12.1 folgenden Wortlaut:

„In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Die Bedingung, einen begründbaren Sachbezug zu haben, ließ sich damit noch einigermaßen konkret eingrenzen. Zum Beispiel, wenn über Auseinandersetzungen von arabischen Familienclans in Berlin berichtet wurde. Zum Verständnis der Meldung und um die Hintergründe zu erläutern, war die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten relevant und wurde genannt. Oder im umgekehrten Fall beispielsweise bei einem Verkehrsunglück, bei dem zwei Autos auf der Kreuzung zusammenstoßen. Da war es grundsätzlich vollkommen irrelevant, ob die beteiligten Fahrer Russen, Deutsche oder Dänen waren. Es spielte für das Verständnis der Meldung keine Rolle.

Nun aber lautet die Richtlinie 12.1. so:

„In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Von einem begründbaren Sachbezug ist keine Rede mehr. Es fällt also genau das Kriterium weg, welches bisher ziemlich präzise Argumentationen zuließ, um das Weglassen oder Hinzufügen von religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit redaktionell zu rechtfertigen. Warum wurde dieser Passus gestrichen? Warum wurde diese Bedingung ersetzt durch die sehr weit auslegbare Formel, darauf „zu achten, dass die Erwähnung […] nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt“? Aus dieser weichen und wenig konkreten Vorgabe lässt sich so ziemlich alles ableiten, je nach dem, in welche Richtung man argumentieren möchte (oder soll).

Hilfreich ist das für die Redaktionen kaum. Hingegen spielt es allen denkbaren interessengesteuerten Gruppen in die Hände, die der Presse gerne gezieltes Verschweigen von Informationen vorwerfen oder auf der Empörungswelle der Diskriminierungsvorwürfe reiten. Nehmen wir noch einmal das Beispiel der arabischen Familienclans in Berlin: Wir nennen also die ethnische Zugehörigkeit, weil wir es für das Verständnis der Meldung für wichtig halten, auch wenn das jetzt nicht mehr im Pressekodex erwähnt wird.

Stattdessen müssen wir uns nun die Frage stellen: Wenn wir von „arabischen Familienclans“ sprechen – tragen wir dann zu einer „diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens“ bei? Finden Sie da jetzt mal eine schlüssige Antwort. Die eine Seite wird argumentieren, dass es sich eindeutig um diskriminierende Verallgemeinerung handele. Schließlich seien nicht alle Araber Straftäter, nur weil sie einem Familienclan angehörten. Die andere Seite wird vorbringen, dass es sich keinesfalls um eine diskriminierende Verallgemeinerung handele, denn Clan-Streitigkeiten seien seit langem ein Thema, das die Polizei in der Hauptstadt beschäftige.

Klare Kriterien sind in der Neufassung der Richtlinie 12.1 also nicht mehr vorhanden, es ist Erwägenssache der Redaktionen geworden. Und die Provokateure und „Lügenpresse“-Rufer reiben sich die Hände und bereiten schon mal die nächsten Beschwerden vor. So einfach war es für sie noch nie.

Die Leidtragenden sind die Redaktionen, die nun in diesem Punkt eine konkrete Hilfestellung durch den Kodex des Deutschen Presserates verloren haben. Da klingt es schon ein wenig zynisch, wenn der Presserat seine Änderung ankündigt mit den Worten:

„Der Deutsche Presserat hat die eigenständige Verantwortung der Medien beim Diskriminierungsschutz bekräftigt.“

Man könnte auch sagen: Der Deutsche Presserat lässt die Medien beim Diskriminierungsschutz allein auf sich gestellt, weil er ihnen konkrete Punkte weggenommen hat.

Weiter heißt es beim Deutschen Presserat:

„Mit der Weiterentwicklung der entsprechenden Richtlinie 12.1. im Pressekodex entspricht der Presserat dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren.“

Gab es diesen Bedarf in dieser Form? Oder führte nicht eher der pausenlos von Pegida-Anhängern und rechtsradikalen Parteien skandierte Ausruf der „Lügenpresse“ zu diesem angeblichen Bedarf? Der neu hinzugekommene Passus

„Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse“

legt die Vermutung schon sehr nahe, dass hier einem vermeintlichen Druck nachgegeben wird, der sich vor allem durch Lautstärke bemerkbar macht, nicht jedoch mit gesellschaftlichen Mehrheiten.

Da klingt der Zusatz

„Bloße Neugier dagegen ist kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen“

eher wie ein welkes Feigenblatt.

Mit der Änderung der Richtlinie 12.1 hat der Deutsche Presserat leider keine hilfreiche Entscheidung getroffen. Stattdessen wurde den Redaktionen eine klare Handlungsempfehlung entrissen – ersetzt durch die windelweiche Bitte um Abwägung in Sachen Diskriminierung.

Und wo wir es gerade über Diskriminierung haben: Schon in der alten Fassung hieß es:

„[…] Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten […]“.

In der Neufassung hat sich daran nichts geändert, außer in der Reihenfolge der Aufzählung:

„[…] Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten […]“.

Ist dem Gremium nicht aufgefallen, dass in diesem Satz eine pauschale Diskriminierung enthalten ist? Da steht tatsächlich „ethnische, religiöse oder andere Minderheiten“. Und das heißt nichts anderes, als dass ethnische und religiöse Zugehörigkeiten stets Minderheiten sind. Man muss sich den Satz wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen. Das ist nichts anderes, als im Parkhaus die Frauenparkplätze zu kennzeichnen mit dem Schild:

„Parkplatz für Frauen, Schwule und andere Minderheiten.“

 

(Bild: Udo Stiehl)

 

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Redakteur und Sprecher

13 Kommentare zu “Der Pressekodex öffnet sich für die „Lügenpresse“-Verschwörer

  1. Stefan sagt:

    Dann müsste Adolf aber mal begründen, welchen unbedingten Einfluss die Herkunft auf jede Tat hat. Damit sprechen sie indirekt jeden ausländischen Tatverdächtigen von einer individuellen Verantwortung frei. Er kann ja nichts dafür, dass er so ist, gell?

  2. Adolf sagt:

    Die Nennung ob die Person Deutscher oder ein Asylant ist,da hat natürlich jeder Bürger das Recht dies zu erfahren.Die liegt auch im öffentlichem Intresse.

    Nicht im öffentlichem Intresse liegen unwahre oder nichtbenennung dee Herkunft des Täters.Ales andere ist Blödsinn.

  3. Walter sagt:

    Ich kenne verdammt viele Linke (und nicht nur wie von Ihnen behauptet Rechte) die Lügen bzw. Desinformationspresse sagen…..das Sie bewusst versuchen nur eine einzige politische Richtung zu diskreditieren spricht eine deutliche Sprache.

  4. […] „Der Pressekodex öffnet sich für die „Lügenpresse“-Verschwörer“ oder anders: Der Pressekodex beugt sich ohne Not dem Mob https://udostiehl.wordpress.com/2017/03/22/der-pressekodex-oeffnet-sich-fuer-die-luegenpresse-versch… […]

  5. […] „Verschlimmbessern“ (dame.von.welt, 22.3.2017): „Können Sie eine Trennschärfe zwischen ‚bloßer Neugier‘ und ‚begründetem‘ bzw. ‚gerechtfertigtem öffentlichem Interesse‘ ausmachen?“ Die Bloggerin setzt sich mit der Änderung von Richtlinie 12.1 im Pressekodex auseinander. Darin geht es um die Berichterstattung über Straftaten und die Erwähnung von ethnischen, religiösen und anderen Zugehörigkeiten der mutmaßlichen Täter. Eine fundierte Kritik mit, wie bei dame.von.welt üblich, weiterführenden Links u.a. zu Udo Stiehl: Der Pressekodex öffnet sich für die „Lügenpresse“-Verschwörer. […]

  6. rainer kühn sagt:

    „Begründbarer Sachbezug“ – und diese beste Ausgangslage wurde aufgegeben. Natürlich sind Nachrichten auch schon interpretativ, nicht nur Kommentare. Nun aber hat sich die Richtlinie den rechtsdrehenden Schwatzbuden gebeugt. Das nun oben definierte Klischee wird einfach verboten! Toll! Weiter unten beginnt jetzt der keimfreie Sachbezug. – – – Alles nicht begründbar.

  7. Der in der alten Fassung des 12.1 erwünschte Sachbezug ist eben nicht weggefallen, er bleibt ein Kriterium, weil gerade er wohl meist ein begründetes öffentliches Interesse auslöst. Aber es sind nun weitere Möglichkeiten hinzugekommen. Es gibt und darf grundsätzlich keine kleine Schablone geben, die sich auf journalistische Nachrichten auflegen lässt. Es ist immer an den Umständen des Einzelfalles verantwortlich zu entscheiden und zu erklären, was passiert ist. Das kann auch künftig nur so geschehen, dass darüber möglichst keine Vorurteile entstehen oder geschürt werden. Der Presserat kann und darf die Verantwortung keinem Redakteur abnehmen ….
    Anton Sahlender, http://www.mainpost.de/leseranwalt

  8. Adrian sagt:

    Ich denke nicht, dass der Satz mit den Minderheiten so zu verstehen ist, dass religiöse und ethnische Zugehörigkeiten automatisch Minderheiten sind, sondern eher so, dass von ihm religiöse Minderheiten(!), ethnische Minderheiten(!) und andere Minderheiten erfasst sein sollen.
    Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass jede religiöse oder ethnische Zugehörigkeit gleichzeitig Zugehörigkeit zu einer Minderheit begründet.

  9. udostiehl sagt:

    Nein. Es ist einfach nur furchtbar ungeschickt formuliert.

  10. Stefan sagt:

    Besteht denn ein Problem mit der Zugehörigkeit zu Mehrheiten?

  11. udostiehl sagt:

    Es geht um die Formulierung, die in ihrer aufzählenden Konstruktion impliziert, alles vorgenannte seien Minderheiten.

  12. Kurt Mueller sagt:

    Ich verstehe umgekehrt die Aufregung nicht.

    Solange man in sachlicher Form die Nationalität erwähnt, ist damit allen gedient.

  13. Stefan sagt:

    Kannst Du das mit den Minderheiten noch mal ausführlicher erläutern? Frauen sind da ja gar nicht ausdrücklich als Minderheit erwähnt. Für mich klingt das, als seien Mehrheitsgruppen ebenfalls diskriminierungsfähig.

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